Senioren-Tagespflege Gransee

Dienste individueller Betreuung

Tagespflege Gransee

SATZUNG der GIB-STIFTUNG

Stand 5. April 2017

Zur einfachen Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung bei Begriffen wie Vorsitzender, Bewerber, Mitarbeiter etc. grammatikalisch jeweils nur die maskuline Form verwendet.
Gemeint ist selbstverständlich gleichberechtigt das Femininum und das Maskulinum des Begriffes.

Die Stiftung

„GIB-Stiftung Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen“

wird 2015 vom gemeinnützigen Verein Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen, GIB e. V., gegründet. Nach dem Willen ihrer Gründer soll sie vorrangig die gesellschaftliche Integration von Menschen mit Intelligenzminderung und zusätzlichen psychiatrischen Erkrankungen fördern. Sie soll es diesen Menschen ermöglichen, sich im sozialen Umfeld mit angemessenen Lebensräumen zum Wohnen, für Beschäftigung und zur Freizeitgestaltung zu entfalten.

  1. Die Stiftung führt den Namen „GIB-Stiftung Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen“ (GIB-Stiftung).
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar Zwecke der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe, der Aus- und Fortbildung, der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie der Wissenschaft und Forschung. Vorrangig werden diese Zwecke erfüllt durch die Förderung der gesellschaftlichen Integration und Betreuung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere mit Intelligenzminderung und zusätzlichen psychiatrischen Erkrankungen oder anderen Einschränkungen.
  2. Wenn die Stiftung - insbesondere vom Stifter selbst - zusätzliche Zuwendungen erhält, z.B. in Form von Beteiligungen an nach § 51 ff. AO steuerbefreiten Gesellschaften oder Finanzmittel, kann die Stiftung die in Absatz 1 genannten Zwecke auch selbst mit einschlägigen Zweckbetrieben verfolgen sowie alle steuerbegünstigten Projekte und Maßnahmen durchführen, die der Betreuung und Integration von i. S. d. § 53 AO benachteiligten Menschen in die Gesellschaft dienen.
  3. Der Stiftungszweck nach Absatz 1 wird insbesondere durch Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die besonderen Probleme von Menschen mit Intelligenzminderung und psychiatrischen Erkrankungen und Information über Unterstützungsmöglichkeiten sowie Beratungs- und Fortbildungsangebote sowie Initiierung von und Beteiligung an Forschungsvorhaben und anderen wissenschaftlichen Projekten zugunsten von Menschen mit Intelligenzminderungen verwirklicht.
  4. Stiftungszwecke nach Absatz 2 können insbesondere verwirklicht werden durch:

    1. Bereitstellung von Lebensräumen zum Wohnen, zur Beschäftigung und Freizeitgestaltung einschließlich des Führens geeigneter Zweckbetriebe, die die Beschäftigung von benachteiligten Personen i. S. d. § 53 AO, sowie Ausbildung und berufliche Qualifizierung zum Ziel haben und den zusätzlichen Förderbedarf von Jugendlichen sowie Unterstützungsbedarf alter Menschen besonders berücksichtigen,
    2. Mittelbeschaffung für die vorgenannten Zweckbetriebe und Betreuungstätigkeiten sowie zur Förderung von gemeinnützigen Wohnprojekten; dies jeweils auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften,
    3. fachgerechte Betreuung und gesundheitliche Behandlung des vorgenannten Personenkreises sowie Entwicklung und Umsetzung innovativer Konzepte und Maßnahmen zu deren Betreuung und gesellschaftlichen Integration,
    4. Forschungsprojekte, deren Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden, und Fachkongresse zum besseren Verständnis der einschlägigen Krankheitsbilder und erfolgreicher Betreuungs- sowie Behandlungsmethoden.

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen mit Zustimmung des Vorstandes zu, soweit diese ausdrücklich oder nach den Umständen dazu bestimmt sind.
  2. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem nominalen Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  3. Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Grundstockvermögen zuführen.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
  5. Die Stiftung kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen sowie Betrieben mit gleichem oder ähnlichem Zweck übernehmen.

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Die Stiftung gestaltet ihre Rechnungslegung und die Jahresabschlussprüfung vorbehaltlich gesetzlicher Vorgaben nach den für Kapitalgesellschaften vergleichbarer Größenordnung geltenden Vorschriften. Ist der Jahresabschluss demnach oder nach stiftungsrechtlichen Vorschriften durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, erteilt der Stiftungsrat den Prüfungsauftrag und berichtet der Abschlussprüfer ihm sowie dem Vorstand über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung.

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

  1. Die Organe werden von ihren Vorsitzenden oder deren Stellvertreter(n) in Textform nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich (Stiftungsrat und Stiftungsvorstand nach § 8 Abs. 2) bzw. mindestens quartalsweise (Stiftungsvorstand nach § 8 Abs. 3) unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen (Stiftungsrat) bzw. zwei Wochen (Stiftungsvorstand) zu einer Sitzung einberufen. Die erforderlichen Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder bis spätestens eine Woche vor der Sitzung nachzureichen. Die Organe sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Gremienmitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.
  2. Die Organe können auch von dem Vorsitzenden des jeweils anderen Organs aus wichtigem Grunde einberufen werden.
  3. Mit Zustimmung einer ¾-Mehrheit aller Mitglieder des Organs sind auch technisch vermittelte Mitwirkung und Stimmabgabe, Beschlussfassungen im Umlaufverfahren, nachträgliche Stimmabgabe einzelner Mitglieder innerhalb einer bei Beschlussfassung festgelegten oder zweiwöchigen Frist, eine verkürzte Ladungsfrist und die Nachreichung von Unterlagen zulässig. Ein Mitglied des Gründungsvorstandes, der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter, der Vorsitzende des Stiftungsrates oder dessen Stellvertreter können in Textform zur Teilnahme an Beschlussfassungen im Umlaufverfahren oder auf elektronischem Weg aufrufen. Bei Abstimmungen in elektronischer Form müssen mindestens ¾ der vorhandenen Organmitglieder ihre Stimme zum Beschlussgegenstand abgeben.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich erhöhter Quoren durch einfache Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Organs. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben und bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren sind. Jedes Organmitglied erhält eine Abschrift innerhalb von vier Wochen, im Falle des vorstehenden Absatzes 3 unverzüglich nach der Sitzung. Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn nach Versand nicht innerhalb von sechs Wochen Einspruch erhoben wird.
  6. Die Organmitglieder haben den Stiftungsrat und Vorstand bereits bei einer Gefahr von Interessenkonflikten unverzüglich umfassend zu informieren.
  7. Bei den in dieser Satzung geregelten einstimmigen Beschlüssen darf sich jeweils nicht mehr als eine Stimme enthalten.
  8. Die Organmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen und angemessenen Auslagen.
  9. Die Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten; im Übrigen bleibt § 31a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unberührt.

  1. Der Vorstand besteht aus zwei bis zu vier Personen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Hiervon ausgenommen sind Rechtsgeschäfte über 500.000 Euro sowie Grundstücksgeschäfte, Wechsel, Bürgschaften und Garantien. Welche Geschäfte zudem intern der Zustimmung des gesamten Vorstandes bedürfen, regelt der Vorstand in der Geschäftsordnung.
  2. Die gleichberechtigten Mitglieder des Gründungsvorstandes beruft der Stifter; diese können jeweils nur einstimmig vom Stiftungsrat aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Gründungsvorstand kann weitere Mitglieder in den Vorstand berufen. Beide Mitglieder des Gründungsvorstandes sind gleichberechtigte Vorstandsvorsitzende.
  3. Erst wenn beide Mitglieder des Gründungsvorstandes aus dem Vorstand ausgeschieden sind, werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat ausgewählt – der jeweiligen Auswahl kann der Vorstand durch gemeinsame Erklärung aller amtierenden Vorstandsmitglieder mit zweiwöchiger Frist widersprechen – anschließend vorbehaltlich des Vetorechts berufen sowie abberufen und der Stiftungsrat bestimmt einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Den Beschluss über die Auswahl der Mitglieder des Vorstandes hat der Stiftungsrat spätestens am nächsten Tag den Mitgliedern des Vorstandes in Textform mitzuteilen. Die Frist für die Ausübung des Vetorechts beginnt zwei Tage nach der Auswahl durch den Stiftungsrat.
  4. Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Vergütung auf der Grundlage eines mit ⅔-Mehrheit des Stiftungsrats beschlossenen Dienstvertrages erhalten.

  1. Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er trifft die strategischen Entscheidungen und führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Stiftungsrats. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind auch:

    1. die Aufstellung des jährlichen Geschäftsplans der Stiftung und ihrer Beteiligungsgesellschaften,
    2. Sorge für die Entwicklung und den Einsatz adäquater Managementinstrumente,
    3. Einsetzung einer Geschäftsführungskonferenz zur fachlich erweiterten Aufgabenwahrnehmung und Führung des aus der Stiftung und den Beteiligungsgesellschaften gebildeten Unternehmensverbundes,
    4. Vorlage vierteljährlicher, die Beteiligungsgesellschaften einbeziehende Berichte zu den wesentlichen wirtschaftlichen und strukturellen Entwicklungen zur laufenden Unterrichtung des Stiftungsrats,
    5. die Entscheidung zur ordnungsmäßigen Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
    6. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der Aufstellungen des Jahresabschlusses.
  2. Über wesentliche Vorkommnisse in der Stiftung oder einer ihrer Beteiligungen hat der Vorstand außerhalb der turnusmäßigen Sitzungen dem Stiftungsratsvorsitzenden, bei gravierenden Sachverhalten auch allen Stiftungsratsmitgliedern unverzüglich ausführlich zu berichten.
  3. Der Stiftungsvorstand kann für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheit der Stiftung besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Ein besonderer Vertreter vertritt die Stiftung bei solchen Rechtsgeschäften zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren besonderen Vertreter.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der, unbeschadet der gemeinsamen Gesamtverantwortung, die jeweils ersten Zuständigkeiten für die benannten Geschäftsfelder sowie die Geschäfte festgelegt werden, die der Zustimmung des gesamten Vorstandes oder des Stiftungsrats bedürfen. Die Geschäftsordnung ist dem Stiftungsrat zur Zustimmung vorzulegen.

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben, im Falle des nachfolgenden Absatz 2 a) neun Personen, davon mindestens eine Person mit fachlich-inhaltlichen Kompetenzen im Sinne des Stiftungszwecks. Der Stifter bestellt die Mitglieder des ersten Stiftungsrats für fünf Jahre. Mitglieder des Gründungsvorstandes können jederzeit durch schriftliche Erklärung auf Lebenszeit mit Vetorecht bei Beschlussfassungen zu Absatz 2 b), 4 und 5 in den Stiftungsrat wechseln, auch wenn dadurch die Höchstzahl nach Satz 1 überschritten wird. Das Vetorecht der Mitglieder des Gründungsvorstandes ist innerhalb von zwei Wochen auszuüben.
  2. Im Übrigen setzt sich der Stiftungsrat wie folgt zusammen:

    1. Die Mitglieder des Gründungsvorstandes können, auch nach ihrem Wechsel in den Stiftungsrat, eine Institution benennen, die künftig bis zu zwei Mitglieder in den Stiftungsrat entsendet, die bis zur Entsendung ihres/r Nachfolger/s oder bis zur Abberufung durch die Institution aber auch nach Wegfall der Institution im Amt bleiben. Für den Fall, dass diese Institution auf ihr Entsendungsrecht verzichtet, diese Institution nicht mehr bestehen sollte oder die Benennung der Institution mit einer Frist versehen wurde, kann danach der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats die vorstehend beschriebene Auswahl einer geeigneten Institution für jeweils mindestens fünf Jahre vornehmen. Der Nachweis der Entsendung dieser Stiftungsratsmitglieder wird durch eine mit Wirkung nach außen legitimierende Erklärung des Vertretungsorgans der jeweiligen Institution geführt.
    2. Im Übrigen können Mitglieder für die Dauer von bis zu drei Jahren vom Stiftungsrat mit ⅔-Mehrheit ausgewählt und vorbehaltlich der Vetorechte berufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig. Der Vorstand kann durch gemeinsame Erklärung aller amtierenden Vorstandsmitglieder der Auswahl mit zweiwöchiger Frist widersprechen. Den Beschluss über die Auswahl der Mitglieder des Stiftungsrates hat der Stiftungsrat spätestens am nächsten Tag den Mitgliedern des Vorstandes in Textform mitzuteilen. Der Widerspruch ist unbeachtlich, wenn der Berufung alle amtierenden Stiftungsratsmitglieder zustimmen.
  3. Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Stiftung sowie ihrer Gesellschaften können nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.
  4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die dieses Amt jeweils nicht mehr als zwei Berufungsperioden wahrnehmen dürfen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Beschluss über die Wahl des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden hat der Stiftungsrat spätestens am nächsten Tag den Mitgliedern des Gründungsvorstandes in Textform mitzuteilen. Sollte ein Mitglied des Gründungsvorstandes von seinem Vetorecht Gebrauch machen, ist die Wahl zu wiederholen. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gelten erst als gewählt, wenn das Vetorecht nicht ausgeübt wird oder die Mitglieder des Gründungsvorstandes erklären, auf ihr Vetorecht zu verzichten.
  5. Der Stiftungsrat kann zusätzlich Ehrenmitglieder auswählen und vorbehaltlich des Vetorechtes auf Lebenszeit berufen, die für Beschlussfassungen über die Berufung von Stiftungsrats- und Stiftungsratsehrenmitglieder als gleichberechtigte Stiftungsratsmitglieder gelten und im Übrigen berechtigt sind, nach ihrer Berufung an den Sitzungen des Stiftungsrats oder stattdessen eines Ausschusses des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Beschluss über die Auswahl zusätzlicher Ehrenmitglieder ist vom Stiftungsrat spätestens am nächsten Tag den Mitgliedern des Gründungsvorstandes in Textform mitzuteilen. Sollte ein Mitglied des Gründungsvorstandes von seinem Vetorecht Gebrauch machen, ist die Auswahl zu wiederholen. Das Ehrenmitglied gilt als gewählt, wenn das Vetorecht nicht ausgeübt wird oder die Mitglieder des Gründungsvorstandes erklären, auf ihr Vetorecht zu verzichten.
  6. Der Stiftungsrat kann zur Vorbereitung seiner Sitzungen Ausschüsse bilden.
  7. Mit ⅘- Mehrheit kann der Stiftungsrat ein Mitglied abberufen. Der Betroffene hat hierbei kein Stimmrecht; ihm ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Stiftungsratsmitglied ist abzuberufen, wenn es eine mit den Stiftungszwecken unvereinbare Gesinnung offenbart.
  8. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Auf einstimmiges Votum aller Mitglieder des Stiftungsrats kann dieser für seine Mitglieder neben dem Auslagenersatz ein Sitzungsgeld bis zur Höhe der an die ehrenamtlichen Mitglieder einer kommunalen Volksvertretung einer kleinen Gemeinde gezahlten Entschädigung beschließen; deren Umsetzung obliegt dem Vorstand.
  9. Die Frist für die Ausübung des Vetorechts i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2b) Satz 3 beginnt zwei Tage nach der Beschlussfassung bzw. nach der Auswahl durch den Stiftungsrat.

  1. Der Stiftungsrat begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Strategische Grundsatzentscheidungen unterliegen seiner Zustimmungspflicht.
  2. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen zudem:

    1. die Berufung und Abberufung des Vorstandes sowie die diesen betreffenden Rechtsverhältnisse mit Zweidrittelmehrheit, § 8 Abs. 2 bleibt unberührt,
    2. der Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
    3. der vom Vorstand aufgestellte Geschäftsplan, der auf der Grundlage der strategischen Grundsatzentscheidungen einen kurz-, mittel- und langfristigen operativen Rahmen einschließlich Budgetansätze unter Einbeziehung der Beteiligungsgesellschaften beschreibt,
    4. Entscheidungen über den Umgang mit Gesamtplanabweichungen von mehr als 10 %,
    5. Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstandes und Meinungsaustausch mit den Geschäftsführern der Beteiligungsgesellschaften,
    6. Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Erwerb einer Beteiligung von mehr als 10 % an solchen sowie über deren Statute; Entscheidung über die Besetzung von deren Aufsichtsgremien,
    7. grundlegende Strukturmaßnahmen, die Gegenstands- oder Zweckänderungen gleichkommen, auch in Beteiligungsgesellschaften,
    8. Entscheidung über ihm vom Vorstand in Ausnahmefällen vorgelegte Beschlussgegenstände,
    9. die Auswahl und Beauftragung des Abschlussprüfers sowie etwaiger Sonderprüfer und die Entgegennahme des Prüfungsberichtes,
    10. die Feststellung des Jahresabschlusses der Stiftung und Kenntnisnahme von den Jahresabschlüssen und Prüfungsberichten der Beteiligungsgesellschaften, insofern für diese eine Prüfpflicht gemäß §§ 316 und 267 HGB besteht,
    11. die Kontrolle der Geschäftsführung des Vorstandes durch den Stiftungsratsvorsitzenden oder eines vom Stiftungsrat Beauftragten. Näheres wird durch den Stiftungsrat in der Geschäftsordnung geregelt,
    12. die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes,
    13. Abschluss von Leasing-, Pacht- und Mietverträgen mit einem Gesamtbetrag der Verpflichtungen von mehr als 10 % des zuletzt festgestellten Jahresumsatzes bis zum jeweiligen nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin, soweit sie nicht im Geschäftsplan enthalten sind,
    14. Gewährung von Sicherheiten (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) und die Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie Übernahme fremder Verbindlichkeiten; davon ausgenommen sind Kredite an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, wenn der Stiftungsrat für die Gewährung eine allgemeine Regelung beschlossen hat,
    15. Erlass von Forderungen gegen Organmitglieder oder Arbeitnehmer oder wenn der Erlass von Forderungen im Laufe eines Geschäftsjahres mehr als 0,5 % des zuletzt festgestellten Jahresumsatzes übersteigt,

    wobei die Beschränkungen für den Vorstand gemäß der Buchstaben d), f), g), m), n) und o) lediglich im Innenverhältnis wirken.

    Bis zum Ausscheiden der Mitglieder des Gründungsvorstandes bedarf der Geschäftsplan nicht der unter vorstehend c) angeführten Ausdifferenzierung und wird der Abschlussprüfer vom Vorstand ausgewählt und beauftragt.

  3. Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern und gegenüber dem Abschlussprüfer. Er ist, abgesehen von seinen Überwachungs- und Kontrollbefugnissen, nicht berechtigt, dem Vorstand Einzelweisungen zu erteilen.

  1. Die Stiftungssatzung ist zu ändern, wenn dies nach Auffassung des Stiftungsrats und Vorstandes wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen geboten ist. Sie kann geändert werden, wenn dies im Interesse der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Stiftung zweckmäßig ist.
  2. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit des Vorstandes und einer ¾-Mehrheit des Stiftungsrats.
  3. Die Satzungsregelungen zum Entsenderecht nach § 10 Abs. 2 a) dieser Satzung können die Mitglieder des Gründungsvorstandes, auch nach ihrem Wechsel in den Stiftungsrat, bei Ausscheiden eines Gründungsvorstandsmitglieds auch einzeln, und nach deren Ausscheiden die Mitglieder des Vorstandes jederzeit durch einstimmiges Votum ändern.

  1. Der Stiftungszweck ist an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn die Aufgaben der Stiftung wegfallen oder deren Erfüllung nicht mehr sinnvoll ist. Der geänderte Zweck soll dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen und den in der Präambel beschriebenen Gründerwillen berücksichtigen.
  2. Die Stiftung ist mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenzulegen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise möglich ist.
  3. Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann und dies auch durch eine Anpassung des Stiftungszwecks nicht möglich ist.
  4. Die vorstehenden Maßnahmen bedürfen einer ⅘-Mehrheit des Stiftungsrats.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für wohlfahrtspflegerische Zwecke der Behindertenhilfe zu verwenden hat. Bei der Empfängerkörperschaft muss es sich um eine steuerbegünstigte Körperschaft der Behindertenhilfe handeln, die Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e. V. ist.

  1. Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
  2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

Die Satzung tritt mit Zugang der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

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